AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der HEIN-HESO GmbH

§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der HEIN-HESO GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehenden oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Diese erkennen wir nur an, wenn wir schriftlich der Geltung zustimmen. Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

  1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angaben sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die HEIN-HESO GmbH – wenn im Angebot nicht anders angegeben – 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebotes gebunden.
  2. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
  3. Nebenreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn die HEIN-HESO GmbH insoweit ihr Einverständnis erklärt hat. Derartige Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.
  4. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen der HEIN-HESO GmbH, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten die HEIN-HESO GmbH nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.
  5. Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge der HEIN-HESO GmbH dürfen ohne ihre Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.
  6. Ein Rücktritt des Vertrages ist für den Besteller ausgeschlossen wenn es sich beim Bestellgegenstand um Sonderanfertigungen bzw. Sondermaschinen handelt.

§ 3 Preise, Preisänderungen

  1. Unsere Preise verstehen sich ohne die gesetzliche Umsatzsteuer. Diese wird bei Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
  2. Die Preise verstehen sich ab Werk ohne die Kosten für Verpackung und Fracht.
  3. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten – falls nicht anders vereinbart – die zur Zeit der Lieferung oder der Bereitstellung gültigen Preise der HEIN-HESO GmbH. Bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten, Steigerungen von Lohn- und Transportkosten oder sonstigen unerwarteten Kostensteigerungen ist die HEIN-HESO GmbH berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen.

§ 4 Lieferzeiten

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, eine verbindliche Lieferfrist wurde schriftlich zugesagt.
  2. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung auf Grund eines Umstandes, den die HEIN-HESO GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, erfolgt die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen usw., auch wenn diese Hindernisse bei Lieferanten der HEIN-HESO GmbH oder ihren Unterlieferanten eintreten. Die Dauer einer vom Besteller im Falle der Leistungsverzögerung nach den gesetzlichen Vorschriften zu setzenden Nachfrist wird auf mindestens zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei der HEIN-HESO GmbH beginnt. Im Zweifel haften wir im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
  3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 5 Versand und Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk der HEIN-HESO GmbH verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
  2. Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

§ 6 Mängelansprüche

  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist die von der HEIN-HESO GmbH erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft, darf die HEIN-HESO GmbH nach ihrer Wahl Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen.
  2. Mehrfache Nachbesserungen sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig.
  3. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von der HEIN-HESO GmbH gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  4. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist bzw. eine längere Frist vereinbart wurde. Ist der Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, gelten ergänzend die Ziffern 3 und 4.
  5. Offensichtliche Mängel bei Werkleistungen können nach Abnahme nicht mehr geltend gemacht werden. Ansonsten sind zwecks Erhaltung von Mängelansprüchen des Bestellers derartige Mängel der HEIN-HESO GmbH unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die HEIN-HESO GmbH bereit zu halten.
  6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  7. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der HEIN-HESO GmbH nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend substantierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  8. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
  9. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  10. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für den Verkauf bereits gebrauchter Gegenstände. Unternehmern werden gebrauchte Gegenstände unter Ausschluss jeglicher Mängelansprüche geliefert.

§ 7 Haftungsbegrenzung

  1. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch die HEIN-HESO GmbH beruhen, sind sowohl gegen die HEINHESO GmbH als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlen der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (PrdHG) bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
  2. Beim Einbau von Maschinen (Geräten) in betriebsinternen Produktionslinien haftet die HEINHESO GmbH ausschließlich für die von der HEIN-HESO GmbH gelieferten Komponenten.
  3. Die HEIN-HESO GmbH haftet nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden oder Verlust wie z.B. Ausfall von Einnahmen, Nutzungsausfall, Produktionsausfall, Kapitalkosten oder Kosten, die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind. Schadensersatzansprüche aus Lieferverzug sind ausgeschlossen.
  4. Eine Haftung für Folgeschäden an anderen Geräten/Maschinen ist ausgeschlossen.
  5. Schäden die durch Zuführgeräte o. ä. an Geräten der HEIN-HESO GmbH entstehen sind von jeder Haftung ausgeschlossen. Die HEIN-HESO GmbH haftet nicht für Ausfallzeiten oder Produktionsausfall bedingt durch Maschinenstillstand und Reparaturen an ihren Maschinen oder Geräten.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der HEIN-HESO GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich die HEIN-HESO GmbH das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände). Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände der HEIN-HESO GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Ziffern – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
  4. Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an die HEIN-HESO GmbH abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an die HEIN-HESO GmbH ab. 4. Bei Verarbeitung oder Einbindung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen, nicht der HEINHESO GmbH gehörenden Waren steht der HEIN-HESO GmbH der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe des Verkaufswertes der Vorbehaltsgegenstände der HEIN-HESO GmbH zum Zeitpunkt vor der Verarbeitung oder Einbindung zu. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder
  5. Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  6. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung oder Einbindung weiter veräußert, so gilt die oben in Ziffer 3 vereinbarte in Höhe des Kaufpreises.
  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 Zahlung

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen der HEIN-HESO GmbH nach Rechnungsstellung ohne Abzug zzgl. Fracht und Verpackung zahlbar. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das von uns benannte Konto zu erfolgen.
  2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich die HEIN-HESO GmbH ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
  3. Wenn der HEIN-HESO GmbH Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ist die HEIN-HESO GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Zudem ist die HEIN-HESO GmbH in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  4. Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so ist die HEIN-HESO GmbH auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
  5. Die HEIN-HESO GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers
  6. Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Die HEIN-HESO GmbH wird den Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die HEIN-HESO GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  7. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist die HEIN-HESO GmbH berechtigt, den jeweiligen gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens der HEIN-HESO GmbH bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt es in den vorbezeichneten Fällen unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann maßgeblich ist.
  8. Die Aufrechnung seitens des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftige festgestellte oder von der HEIN-HESO GmbH nicht bestrittene Gegenforderungen handelt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der HEINHESO GmbH und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
    Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen
  2. Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögens ist, ist der Geschäftssitz der HEIN-HESO GmbH ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen der HEIN-HESO GmbH und Besteller nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

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